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Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung

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Vorschriften

Folgende Dokumente stehen (darüber hinaus) in einer pdf-Fassung zur Verfügung:

Hinweis:

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen (FachV-nVD) vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 553) ist mit Wirkung vom  1. September 2011 in Kraft getreten. Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst (ZAPOgVD) vom 12. August 2003 (GVBl S. 646, BayRS 2038-3-2-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (GVBl S. 229) ist mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft getreten.

Auszug aus den Übergangsregelungen des § 63 FachV-nvD:

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2011 begonnen haben, gilt hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistungen § 33 der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Schließen Beamte und Beamtinnen im Sinn des Satzes 1 die Zwischenprüfung nicht bis zum 30. Juni 2012 bzw. die Qualifikationsprüfung nicht bis zum 31. Marz 2014 ab, bestimmt das Staatsministerium des Innern, ob die Bewertung der Prüfungsleistungen nach § 33 der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung oder nach § 48 dieser Verordnung erfolgt.

(2) Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene vor dem 1. Oktober 2010 begonnen haben, gelten hinsichtlich der Bildung von Studienschwerpunkten § 18 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der in § 62 Abs. 2 Nr. 1 genannten Verordnung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort.